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   BVerwG, 16.05.1957 - II C 249.54   

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BVerwG, 16.05.1957 - II C 249.54 (https://dejure.org/1957,167)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.1957 - II C 249.54 (https://dejure.org/1957,167)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 1957 - II C 249.54 (https://dejure.org/1957,167)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    NamÄndG ÄndG vom 5.1.1938 (RGBl. I S. 9) §§ 1, 3

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 79
  • NJW 1957, 1412
  • MDR 1957, 630
  • DVBl 1957, 650
  • DÖV 1957, 914
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61

    Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

    Soweit es sich um das Vorliegen des wichtigen Grundes handelt, besteht ein Ermessensspielraum nicht (vgl. auch das Urteil des II. Senats vom 16. Mai 1957, BVerwGE 5, 79 [BVerwG 16.05.1957 - II C 249/54]).
  • BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70

    Antrag auf Namensänderung - Zulässigkeit der Änderung der Namen für Ausländer,

    Die §§ 1, 3 Abs. 1 NamensÄndG sind anders als § 131 AO nicht als typische Ermessensvorschrift zu verstehen; einen wichtigen Grund als Voraussetzung einer behördlichen Namensänderung anzusehen, wäre selbst dann noch sinnvoll, wenn mit dem "Kann" nur eine Aussage über die Abänderbarkeit eines Familiennamens gemacht werden sollte, die Vorschrift also - anders als es in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen wurde (vgl. schon BVerwGE 1, 138 [139]; 5, 79 [84]) - überhaupt keine Ermächtigung zu einer Ermessensentscheidung enthielte.
  • BVerwG, 13.12.1963 - VI C 203.61

    Zur Frage, ob bei Entlassung eines schwerbeschädigten Widerrufsbeamten die

    Der Gesetzgeber hat auch anderweit Regelungen getroffen, nach denen Verfahrensmängel zur Aufhebung einer Entscheidung führen, ohne daß dabei die Frage nach der materiellen Richtigkeit dieser Entscheidung rechtliche Bedeutung gewinnt; so bei der Ausgestaltung der unbedingten Revisionsgründe in § 138 VwGO, zu denen auch die Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht gehört (vgl. BVerwGE 5, 79 [84]).
  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 20.87

    Grundsteuererlaß - Wesentliche Ertragsminderung - Ausnutzung eines Grundstücks -

    Da § 33 Abs. 2 GrStG die Entscheidung über den anzuwendenden Maßstab den Gemeinden überläßt, haben die insoweit einschlägigen Grundsteuerrichtlinien den Charakter einer Ermessensrichtlinie (zur Bindungswirkung von Ermessensrichtlinien vgl. Urteil vom 16. Mai 1957 - BVerwG II C 249.54 - BVerwGE 5, 79 [81]).
  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Namensübertragung bei Adoption

    Eine Namensänderung des Kindes greift auch zugleich in den Rechtskreis der Mutter ein (RGZ 119, 44; vgl. BVerwG NJW 1957, 1412 und FamRZ 1963, 246).
  • BVerwG, 08.03.1974 - VII B 86.73

    Gewährung eines Doppelnamens - Mädchenname der Mutter als zusätzlicher Name für

    Zu Recht wies das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang in erster Linie auf die Rechte der Eltern hin, die eine Änderung des mit den Kindern gemeinsamen Familiennamens nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulassen (vgl. hierzu auch BVerwGE 5, 79 [84]).
  • BVerwG, 22.01.1971 - VII C 74.68

    Abhängigkeit des Fristbeginns von der Bekanntgabe an die Klägerin - Wichtiger

    Schließlich kann auch die in dem Namensänderungsverfahren von dem Beklagten unterlassene Anhörung der Klägerin nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen; hierzu kann, nachdem dieser Gesichtspunkt mit der Revision nicht mehr geltend gemacht worden war, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1957 (BVerwGE 5, 79) verwiesen werden.
  • BVerwG, 15.01.1970 - II C 126.65

    Geltung der Überleitungsvorschrift des § 180 Abs. 2 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz

    Mit Hinweis auf die Grundkonzeption des Gesetzes zu Artikel 131 GG (vgl. BVerwGE 5, 80 [BVerwG 16.05.1957 - II C 249/54] [88]) wurde auf den Versorgungsrechtsstand vom 8. Mai 1945 und damit auf das bis dahin geltende Recht abgestellt und hierzu ausgeführt, eine Abweichung von dieser Grundkonzeption sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Vorschriften des § 180 Abs. 1 und 2 BBG, also auch die Überleitungsvorschrift des § 180 Abs. 2 Nr. 2 BBG, in § 29 G 181 nicht ausdrücklich aufgeführt seien.
  • OLG Brandenburg, 05.07.2011 - 9 UF 112/11
    Seinerzeit genügte aber nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG auch ein berechtigtes Interesse daran, die von der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts betroffene Angelegenheit wahrzunehmen; ein solches Interesse wurde grundsätzlich auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil zugestanden, weil es sich beim Wechsel des Familiennamens um eine Angelegenheit mit besonderer Tragweite handelt (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 8. Juni 1988, Az. BREg 1 Z 50/87 mit Hinweis auf BVerwG NJW 1957, 1412/1413 - zitiert nach LG Düsseldorf FamRZ 2010, 1283).
  • BVerwG, 06.11.1959 - VII C 144.57

    Rechtsmittel

    Da andere die Klagebefugnis des Klägers rechtfertigende Gründe (vgl. BVerwGE 5, 79) hier nicht in Frage kommen, war die Revision des Klägers gegen das im Ergebnis richtige Berufungsurteil zurückzuweisen.
  • LG Düsseldorf, 04.12.2009 - 25 T 655/09

    Entzug der elterlichen Sorge der leiblichen Mutter aufgrund einer psychischen

  • BVerwG, 03.04.1978 - 7 B 85.76

    Antrag auf Feststellung des Familiennamens - Anforderungen an die grundsätzliche

  • BVerwG, 06.11.1959 - VII C 124.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.06.1966 - IV B 64.65

    Berufung auf die Duldung eines gesetzwidrigen Zustandes durch einen Dritten in

  • BVerwG, 12.02.1965 - VII C 183.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 13.11.1964 - VII C 15.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.03.1958 - VII C 123.57

    Rechtsmittel

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